erstellt am 14.09.2013 von Dr. Lars Breuer
Meldet sich der Arbeitnehmer nach einem Streit mit dem Arbeitgeber krank, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist. Der Arbeitgeber hat dann kein Recht zur fristlosen Kündigung.
In seinem Urteil hob das Gericht die hohe Beweiskraft hervor, die die Rechtsprechung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beimisst. Selbst wenn der Arbeitnehmer nach dem Streit noch auf der Arbeit ankündigt, einen Arzt aufzusuchen, reicht das nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern. Denn es ist denkbar, dass dem Kläger aufgrund des vorangegangenen heftigen Streits tatsächlich schlecht gewesen sei.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss mit konkreten Gegenbeweisen erschüttert werden. [...]
erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Täuscht ein Arbeitnehmer eine Krankheit vor, so ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Hierfür genügt, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber Dritten während seiner Krankheitszeit zur Schwarzarbeit bereit erklärt.
In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv engagiert, um zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank sei. Der Detektiv kontaktierte den Arbeitnehmer und gab an, dass er jemanden für verschiedene körperlich anstrengende Innenausbauarbeiten benötige. Der Arbeitnehmer willigte ein und erklärte sich bereit, sofort anfangen zu können, da er derzeit krankgeschrieben sei.
Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Es reiche aus, dass [...]
erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Bei einer Betriebsprüfung muss der Steuerpflichtige nur die Daten vorlegen, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist.
Mit dieser Entscheidung begrenzte der Bundesfinanzhof das Einsichtsrecht der Finanzämter in elektronische Daten auf unternehmenseigenen Computern. Demnach dürfen Prüfer nur auf gesetzlich geforderte Aufzeichnungen zugreifen. Rechtswidrig ist es hingegen, auch auf Daten zuzugreifen, für die keine Aufbewahrungs- und Offenlegungspflicht besteht.
In dem Streitfall hatte sich eine Sozietät geweigert, im Zuge einer Außenprüfung neben der gesetzlich geforderten Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch noch eine Bilanz herauszugeben, die die Kanzlei freiwillig für interne Zwecke angefertigt hatte. Die Richter verwehrten dem Finanzamt die Einsichtnahme in diese [...]
erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Bestreitet der Steuerzahler den Erhalt eines Steuerbescheids, dann muss das Finanzamt den Zugang beweisen.
Ein Gewerbetreibender hatte den Zugang eines Schätzbescheids bestritten. Da dieser vom Finanzamt mit einfachem Brief verschickt wurde und der Zugang nicht bewiesen werden konnte, wurde der Unternehmer entsprechend seiner Steuererklärung veranlagt.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Steuerzahler behauptet, einen Bescheid verspätet erhalten zu haben. In diesem Fall muss der verspätete Zugang von dem Steuerzahler plausibel dargelegt werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 29.04.2009, Az: X R 35/08
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erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz