erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Bei einer Betriebsprüfung muss der Steuerpflichtige nur die Daten vorlegen, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist.
Mit dieser Entscheidung begrenzte der Bundesfinanzhof das Einsichtsrecht der Finanzämter in elektronische Daten auf unternehmenseigenen Computern. Demnach dürfen Prüfer nur auf gesetzlich geforderte Aufzeichnungen zugreifen. Rechtswidrig ist es hingegen, auch auf Daten zuzugreifen, für die keine Aufbewahrungs- und Offenlegungspflicht besteht.
In dem Streitfall hatte sich eine Sozietät geweigert, im Zuge einer Außenprüfung neben der gesetzlich geforderten Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch noch eine Bilanz herauszugeben, die die Kanzlei freiwillig für interne Zwecke angefertigt hatte. Die Richter verwehrten dem Finanzamt die Einsichtnahme in diese Bilanz.
Quelle: BFH, Urt. v. 24.06.2009 VIII R 80/06