erstellt am 10.12.2013 von Harald Miltz
Eine deutsche Erblasserin hatte umfangreiches Bankguthaben und Wertpapiere in Frankreich auf dortigen Bankkonten unterhalten. Die in Deutschland steuerpflichtige Erbin zahlte darauf französische Erbschaftsteuer. Im Rahmen der auch in Deutschland abzugebenden Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Anrechnung ihrer in Frankreich gezahlten Erbschaftsteuer, zumindest aber deren Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit. Beides wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt.erstellt am 10.12.2013 von Harald Miltz
Finanzämter erteilen auf Antrag eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung, wenn die Höhe des zu versteuernden Einkommens voraussichtlich keine Steuer auslöst. Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen werden dann keine Abgeltungsteuern einbehalten. Die Bescheinigung hat lediglich einen vorläufigen Charakter. Sie ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt sie zurückfordert oder der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung vom Empfänger erkannt wird.erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Vorfälligkeitsentschädigungen stellen auch nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit nachträglicher Werbungskosten bei den Überschusseinkünften keine nachträglichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
Die Eigentümerin von drei vermieteten Häusern veräußerte ihre Immobilien. Die für die vorzeitige Ablösung des Finanzierungsdarlehens angefallene Entschädigung von ca. 70.000 € wollte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch mit dem Argument ab, die nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht mehr in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, sondern sei der nicht steuerbaren Veräußerung zuzuordnen.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen [...]
erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Nehmen an einer Betriebsfeier nur Führungskräfte teil, so liegt keine Betriebsveranstaltung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes vor. Eine pauschale Besteuerung der geldwerten Vorteile der teilnehmenden Arbeitnehmer scheidet daher aus.
Wird bei Betriebsfeiern die Kostengrenze von 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) pro Person überschritten, so sind diese Beträge bei den teilnehmenden Arbeitnehmern mit einem pauschalen Steuersatz von 25% zu versteuern. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt.
Diesen Status hat der Bundesfinanzhof nunmehr einer Veranstaltung abgesprochen, an der lediglich die Partner einer international tätigen Beratungsgesellschaft teilnahmen. Eine Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen. Davon kann nicht gesprochen werden, [...]
erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Einkommensteuer | 1%-Versteuerung des Dienstwagens auch ohne private Nutzung