Einkommensteuer | Wirkung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

erstellt am 10.12.2013 von Harald Miltz

Finanzämter erteilen auf Antrag eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung, wenn die Höhe des zu versteuernden Einkommens voraussichtlich keine Steuer auslöst. Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen werden dann keine Abgeltungsteuern einbehalten. Die Bescheinigung hat lediglich einen vorläufigen Charakter. Sie ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt sie zurückfordert oder der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung vom Empfänger erkannt wird.
Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht mehr vor, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgabe von Steuererklärungen. Dies hat der Bundesfinanzhof in dem nachfolgend geschilderten Fall entschieden:

Die Festsetzungsfrist von vier Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn verlängert sich bei einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung um längstens drei Jahre. Dadurch begann im Urteilsfall die Festsetzungsfrist am 31.12.2005, sie endete am 31.12.2009. Da die vom Finanzamt im Jahr 2002 erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht von der Abgabe einer Steuererklärung befreite, war die spätere Steuerfestsetzung rechtmäßig.

Quelle:

BFH, Urt. v. 16.10.1991, I R 65/90, BStBl 1992 II, S. 322

BFH, Beschl. v. 15.5.2013, VI R 33/12, BFH/NV 2013, S. 1466, DStR 2013, S. 1547.