erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Nehmen an einer Betriebsfeier nur Führungskräfte teil, so liegt keine Betriebsveranstaltung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes vor. Eine pauschale Besteuerung der geldwerten Vorteile der teilnehmenden Arbeitnehmer scheidet daher aus.
Wird bei Betriebsfeiern die Kostengrenze von 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) pro Person überschritten, so sind diese Beträge bei den teilnehmenden Arbeitnehmern mit einem pauschalen Steuersatz von 25% zu versteuern. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt.
Diesen Status hat der Bundesfinanzhof nunmehr einer Veranstaltung abgesprochen, an der lediglich die Partner einer international tätigen Beratungsgesellschaft teilnahmen. Eine Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich einzelne Personengruppen bevorzugt werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 15.01.2009, VI R 22/06