Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigungen beim Immobilienverkauf sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz

Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigungen beim Immobilienverkauf sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Vorfälligkeitsentschädigungen stellen auch nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit nachträglicher Werbungskosten bei den Überschusseinkünften keine nachträglichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
Die Eigentümerin von drei vermieteten Häusern veräußerte ihre Immobilien. Die für die vorzeitige Ablösung des Finanzierungsdarlehens angefallene Entschädigung von ca. 70.000 € wollte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch mit dem Argument ab, die nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht mehr in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, sondern sei der nicht steuerbaren Veräußerung zuzuordnen.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Das Finanzgericht führte aus, dass der Abzug nachträglicher Werbungskosten auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht komme. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist nämlich abgelaufen. Es war kein Grund dafür ersichtlich, nach Wegfall der Vermietungsabsicht anfallende Schuldzinsen über die vom BFH entschiedenen Fälle hinaus zu berücksichtigen.

Quelle: FG Düsseldorf v. 16.01.2013, Az 7 K 3506/12