Erbschaftsteuer | Keine Erbschaftsteueranrechnung auf Kapitalvermögen im Ausland

erstellt am 10.12.2013 von Harald Miltz

Eine deutsche Erblasserin hatte umfangreiches Bankguthaben und Wertpapiere in Frankreich auf dortigen Bankkonten unterhalten. Die in Deutschland steuerpflichtige Erbin zahlte darauf französische Erbschaftsteuer. Im Rahmen der auch in Deutschland abzugebenden Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Anrechnung ihrer in Frankreich gezahlten Erbschaftsteuer, zumindest aber deren Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit. Beides wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof sieht diese Beurteilung in Übereinstimmung mit dem zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Eine sich dadurch ergebende übermäßige konfiskatorische Besteuerung kann allenfalls durch eine Billigkeitsmaßnahme gemildert werden.

Quelle:

BFH, Urt. v. 19.6.2013, II R 10/12, BFH/NV 2013, S. 1491, DB 2013, S. 1700.