erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz
Bestreitet der Steuerzahler den Erhalt eines Steuerbescheids, dann muss das Finanzamt den Zugang beweisen.
Ein Gewerbetreibender hatte den Zugang eines Schätzbescheids bestritten. Da dieser vom Finanzamt mit einfachem Brief verschickt wurde und der Zugang nicht bewiesen werden konnte, wurde der Unternehmer entsprechend seiner Steuererklärung veranlagt.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Steuerzahler behauptet, einen Bescheid verspätet erhalten zu haben. In diesem Fall muss der verspätete Zugang von dem Steuerzahler plausibel dargelegt werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 29.04.2009, Az: X R 35/08