Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit

erstellt am 14.09.2013 von Harald Miltz

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit

Täuscht ein Arbeitnehmer eine Krankheit vor, so ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Hierfür genügt, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber Dritten während seiner Krankheitszeit zur Schwarzarbeit bereit erklärt.
In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv engagiert, um zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig krank sei. Der Detektiv kontaktierte den Arbeitnehmer und gab an, dass er jemanden für verschiedene körperlich anstrengende Innenausbauarbeiten benötige. Der Arbeitnehmer willigte ein und erklärte sich bereit, sofort anfangen zu können, da er derzeit krankgeschrieben sei.

Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Es reiche aus, dass sich der Arbeitnehmer zu der Arbeit bereit erklärt habe. Eine tatsächliche Durchführung sei nicht mehr erforderlich gewesen.

Es sei auch korrekt gewesen, einen „Lockvogel“ einzusetzen. Wegen des hohen Beweiswerts eines ärztlichen Attests wäre es dem Arbeitgeber ohne entsprechende Mittel unmöglich, nachzuweisen, dass eine Erkrankung nur vorgetäuscht ist.

Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 01.04.2009, 6 Sa 1593/08