erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln kann die Beendigung einer GmbH ohne die Einhaltung des Sperrjahres (§ 73 GmbHG) in das Handelsregister eingetragen werden, wenn eine Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht in Betracht kommt.
Nach Auffassung des Gerichts genügt zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft im Allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 5.11.2004, 2 Wx 33/04, DStR [...]
erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihr Unternehmen in eine Personengesellschaft, z. B. eine Kommanditgesellschaft, ein und erhält hierfür kein Entgelt, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft alleine am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 15.9.2004, I R 7/02, BFH/NV 2005, S. 298, DStRE 2005, S. 131) entschieden. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht den zu versteuernden Gewinn der Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter versteuert die Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Höhe nach ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Betrag anzusetzen, den ein fremder [...]
erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz
Quelle: BFH, Urt. v. 22.9.2004, III R 9/03, DB 2005, S. 87, DStRE 2005, S. 10 [...]
erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz
Die Bezüge eines Gesellschafters-Geschäftsführers müssen nach dem Steuerrecht angemessen sein. Nicht angemessene Bezüge erhöhen als verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Angemessen sind Bezüge, wenn „ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ (§ 43 GmbHG) diese auch einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen gewährt hätte.
erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz
Ein Arbeitnehmer machte die Aufwendungen für ein in seiner Wohnung gelegenes Dienstzimmer als Arbeitszimmer geltend. Vom Aufwand zog er die vom Arbeitgeber gezahlten Mieten ab. Der Arbeitgeber konnte ihm keinen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung stellen und schloss deshalb mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag. Das zuständige Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urt. v. 17.10.2001, 3 K 148/99, LEXinform-Nr. 0574650) ließ den um die Miete gekürzten Aufwand in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu.