Verdeckte Gewinnausschüttung -> Mehrfachbeschäftigung von Geschäftsführern

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Mehrfachbeschäftigung eines Geschäftsführers in mehreren Gesellschaften ist nicht zwingend anzunehmen.

Die Bezüge eines Gesellschafters-Geschäftsführers müssen nach dem Steuerrecht angemessen sein. Nicht angemessene Bezüge erhöhen als verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Angemessen sind Bezüge, wenn „ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ (§ 43 GmbHG) diese auch einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen gewährt hätte.



Ist ein Gesellschafter Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften tätig, ist dies grundsätzlich mindernd zu berücksichtigen, weil er nicht jeder Gesellschaft seine gesamte Arbeitszeit und Aufmerksamkeit widmen kann. Etwas anderes gilt, wenn die verminderte Arbeitszeit durch andere Faktoren ausgeglichen wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 26.5.2004, I R 101/03, GmbHR 2004, S. 1400) hat entschieden, dass bei Mehrfachtätigkeiten die vollen Bezüge angemessen bleiben, wenn die andere Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile hat, die den Verlust an zeitlichem Einsatz ausgleichen. Die Vorteile sind von der betreffenden Gesellschaft darzulegen und zu beweisen. In dem entschiedenen Fall konnten wegen der Mehrfachtätigkeit Geschäftsfelder ausgeweitet, bei Kunden bessere Konditionen ausgehandelt und Vertriebsprobleme gelöst werden.

Die Bezüge müssen bei Zusage angemessen sein. Verschiebt sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, bleibt es innerhalb einer bestimmten Bandbreite angemessen.

Quelle: BFH, Urt. v. 26.5.2004, I R 92/03, DStR 2004, S. 1919