Zahlungen des Arbeitgebers für die Nutzung eines in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz


Ein Arbeitnehmer machte die Aufwendungen für ein in seiner Wohnung gelegenes Dienstzimmer als Arbeitszimmer geltend. Vom Aufwand zog er die vom Arbeitgeber gezahlten Mieten ab. Der Arbeitgeber konnte ihm keinen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung stellen und schloss deshalb mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag. Das zuständige Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urt. v. 17.10.2001, 3 K 148/99, LEXinform-Nr. 0574650) ließ den um die Miete gekürzten Aufwand in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu.



Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.9.2004, VI R 25/02, DB 2005, S. 87, DStR 2005, S. 59) hat entschieden, dass der Aufwand in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig ist. Allerdings qualifizierte das Gericht die Mieteinnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Nutzung des Dienstzimmers in vorrangigem Interesse des Arbeitgebers liegt.

Bei dem Dienstzimmer handelt es sich deshalb auch nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, für das Abzugsbeschränkungen gelten (BFH, Urt. v. 19.10.2001, VI R 131/00, LEXinform-Nr. 0573462). In solchen Fällen ist auch nicht zu prüfen, ob die Vermietungstätigkeit auf Dauer einen Überschuss erwirtschaftet (BFH, Urt. v. 22.7.1993, VI R 122/92, LEXinform-Nr. 0103970), so dass das Gericht auch keine Prüfung hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Miete getroffen hat.