erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihr Unternehmen in eine Personengesellschaft, z. B. eine Kommanditgesellschaft, ein und erhält hierfür kein Entgelt, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft alleine am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist.<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 15.9.2004, I R 7/02, BFH/NV 2005, S. 298, DStRE 2005, S. 131) entschieden. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht den zu versteuernden Gewinn der Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter versteuert die Hälfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Höhe nach ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Betrag anzusetzen, den ein fremder Dritter für das Unternehmen bezahlt hätte.