Verdeckte Gewinnausschüttung -> Zuschätzungen durch Nachkalkulation

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz

Ergeben sich bei einer Kapitalgesellschaft auf Grund einer Nachkalkulation Zuschätzungen, sind diese als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter zu beurteilen.


Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs  jedenfalls dann der Fall, wenn die Nachkalkulation klar und eindeutig zu dem Ergebnis kommt, dass Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht wurden. Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Einnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgezahlt worden ist.

Quelle: BFH, Urt. v. 22.9.2004, III R 9/03, DB 2005, S. 87, DStRE 2005, S. 10