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erstellt am 03.08.2013 von Harald Miltz

Wenn Unternehmen ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, haften die gesetzlichen Vertreter, wenn sie ihrerseits vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben.
Eine solche Haftung trifft auch einen Verfügungsberechtigten. Ein Verfügungsberechtigter kann auch sein, wem eine Generalvollmacht erteilt worden ist. Allerdings setzt die haftungsrechtliche Inanspruchnahme voraus, dass der Bevollmächtigte nach außen aufgetreten ist, also z. B. Verträge unterzeichnet oder vor Gericht für den Vollmachtgeber auftritt.
Quelle: BFH, Beschl. v. 09.01.2013, VII B 67/12, BFH/NV 2013, S. 898.
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erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz

Ein Vater übertrug seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch notariell beurkundeten Übergabevertrag ein Grundstück und einen Betrieb. Der Vater behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht auf dem Grundstück vor. Außerdem zahlte der Sohn dem Vater lebenslang eine Rente von rd. 3.000 € jährlich. Auch an die Schwester zahlte der Sohn eine monatliche Rente. Die Rente an die Schwester diente zur zusätzlichen Sicherung ihrer Altersversorgung und zum persönlichen Unterhalt.
Die Höhe der Rente berechnete sich aus der statistisch zu erwartenden Lebensdauer der Tochter nach der allgemeinen Sterbetafel und aus einem Basisbetrag von rd. 400.000 € abzüglich etwaiger Grundpfandrechte. Eine Verzinsung [...]
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erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dieser, kann der Aussteller aus der Gutschrift nicht (mehr) den Vorsteuerabzug geltend machen. Bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge muss er an das Finanzamt zurückzahlen. Warum der Empfänger widerspricht und ob der Widerspruch berechtigt ist, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist, geht das Recht zum Vorsteuerabzug für den Aussteller der Gutschrift verloren.
Quelle: BFH, Urt. v. 23.1.2013, XI R 25/11, DStR 2013, S. 590, DB 2013, S. 793 [...]
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erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz

Eine „Teilvermögensveräußerung“ unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie stellt nicht auf die Verhältnisse beim Veräußerer ab, so dass es sich bei ihm auch nicht um einen organisatorisch selbstständigen Unternehmensteil handeln muss. Entscheidend ist, dass der Erwerber mit dem an ihn veräußerten Teilvermögen ein selbstständiges Unternehmen fortführen kann.
Maßgeblich für die umsatzsteuerrechtliche Begriffsbestimmung ist die EU-weit anzuwendende Mehrwertsteuerrichtlinie. Aus diesem Grund kann der einkommensteuerrechtliche Begriff des „Teilbetriebs“ oder der des „in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen“ im Sinne der Abgabenordnung nicht zur Beurteilung einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung herangezogen werden. Auch der Umsatzsteueranwendungserlass ist insoweit überholt, als er auf die [...]
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erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz

Befindet sich der Vermieter mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung in Verzug und zahlt deshalb ein Guthaben verspätet an den Mieter aus, so hat dieser trotzdem keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Vermieter ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist nur dazu verpflichtet, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Er schuldet somit keine Geldschuld, die Voraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Regelung über die Verzugszinsen ist. Der Mieter ist vor den Folgen einer verspäteten Abrechnung dadurch geschützt, dass er in einem laufenden Mietverhältnis die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen verweigern kann. Bei einem beendeten Mietverhältnis kann der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist sofort die [...]
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