Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dieser, kann der Aussteller aus der Gutschrift nicht (mehr) den Vorsteuerabzug geltend machen. Bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge muss er an das Finanzamt zurückzahlen. Warum der Empfänger widerspricht und ob der Widerspruch berechtigt ist, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist, geht das Recht zum Vorsteuerabzug für den Aussteller der Gutschrift verloren.
Quelle: BFH, Urt. v. 23.1.2013, XI R 25/11, DStR 2013, S. 590, DB 2013, S. 793