Mietrecht | Keine Verzugszinsen auf Betriebskostenguthaben bei verspäteter Abrechnung

erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz

Befindet sich der Vermieter mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung in Verzug und zahlt deshalb ein Guthaben verspätet an den Mieter aus, so hat dieser trotzdem keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Vermieter ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist nur dazu verpflichtet, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Er schuldet somit keine Geldschuld, die Voraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Regelung über die Verzugszinsen ist. Der Mieter ist vor den Folgen einer verspäteten Abrechnung dadurch geschützt, dass er in einem laufenden Mietverhältnis die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen verweigern kann. Bei einem beendeten Mietverhältnis kann der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist sofort die Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorschüsse verlangen und diese gegebenenfalls auch im Wege der Klage geltend machen, ohne zuvor auf die Erstellung der Betriebskostenabrechnung klagen zu müssen. Darüber hinaus hat der Mieter auch die Möglichkeit, den Vermieter in Verzug zu setzen und einen konkreten Schaden, der ihm auf Grund der verspäteten Abrechnung entstanden ist, geltend zu machen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Mieter einen Überziehungskredit in Anspruch nimmt.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2012, XII ZR 44/11; BGH, Urt. v. 09.03.2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, S. 1499