erstellt am 23.10.2004 von Harald Miltz
Eine unübliche Gehaltserhöhung (im entschiedenen Fall eine Verdoppelung der Bezüge innerhalb weniger Monate) führt nicht zu einer vGA, wenn die Gesamtvergütung der Höhe nach angemessen ist. Dies gilt insbesondere in der Gründungsphase eines Unternehmens, denn ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wird dann bei der Bestimmung der Gehälter seiner Geschäftsführer zunächst Zurückhaltung üben.
Fazit: Es lohnt sich zu streiten, wenn das Finanzamt aufgrund von gravierenden Änderungen der Gehaltsstruktur der Geschäftsführerbezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen will. Hier sollten allerdings begründete Argumente für die durchgeführten Gehaltsanpassungen vorgetragen werden.
erstellt am 23.10.2004 von Harald Miltz
Der private Nutzungsanteil eines Kfz beträgt monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Sonderausstattung. Ein Navigationssystem gehört nicht zur Sonderausstattung und ist daher nicht in den Bruttolistenpreis einzubeziehen.
erstellt am 15.10.2004 von Harald Miltz
Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-) GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Barauszahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.
Literaturhinweis: BGH, Urt. v. 22.3.2004, II ZR 7/02, GmbHR 2004, S. 896 ff
Fazit:
Der vorliegende Sachverhalt zeigt erneut, wie wichtig es ist, [...]
erstellt am 15.10.2004 von Harald Miltz
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muß ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Andernfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor.
Literaturhinsweis: BFH, Urt. v. 17.12.2003, I R 22/03
erstellt am 09.10.2004 von Harald Miltz