Verdeckte Gewinnausschüttung -> Gehaltszahlungen

erstellt am 23.10.2004 von Harald Miltz

Die sprunghafte Steigerung von Geschäftsführerbezügen ist keine verdeckte Gewinnausschüttung -vGA-

Eine unübliche Gehaltserhöhung (im entschiedenen Fall eine Verdoppelung der Bezüge innerhalb weniger Monate) führt nicht zu einer vGA, wenn die Gesamtvergütung der Höhe nach angemessen ist. Dies gilt insbesondere in der Gründungsphase eines Unternehmens, denn ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wird dann bei der Bestimmung der Gehälter seiner Geschäftsführer zunächst Zurückhaltung üben.



Fazit: Es lohnt sich zu streiten, wenn das Finanzamt aufgrund von gravierenden Änderungen der Gehaltsstruktur der Geschäftsführerbezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen will. Hier sollten allerdings begründete Argumente für die durchgeführten Gehaltsanpassungen vorgetragen werden.



Quelle: FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 11.2.2004, III 250/03, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 27/04, DStRE 2004, S. 764