GmbH-Recht: Einzahlung der Stammeinlagen

erstellt am 15.10.2004 von Harald Miltz

Die Stammeinlagenverpflichtung des Gesellschafters wird nicht erfüllt, wenn die Zahlung durch bloßes Hin- und Herzahlen oder durch Zahlung aus Mitteln der GmbH erfolgt

Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-) GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Barauszahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.


Literaturhinweis: BGH, Urt. v. 22.3.2004, II ZR 7/02, GmbHR 2004, S. 896 ff



Fazit:


Der vorliegende Sachverhalt zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass die Leistung der geschuldeten Bareinlage bei Gründung einer GmbH, aber auch bei einer Kapitalerhöhung, stets zur endgültigen freien Verfügung des Geschäftsführers gezahlt werden muß.