erstellt am 27.04.2005 von Harald Miltz
Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause im Bundestag eingebracht und beraten werden.
Mit der Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen von den Beiträgen entlasten werden. Begründet wird die geplante Gesetzesänderung mit dem Argument, dass die IHK-Mitglieder oftmals keine oder für sie nicht sinnvolle Leistungen erhalten. Es sollen künftig dann nur noch Gebühren für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen verlangt werden können.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Vorhaben auch die Zustimmung des Bundesrates erhalten [...]
erstellt am 22.04.2005 von Harald Miltz
Die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999, § 4 Abs.5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 % zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Februar 2005 (V R 76/03) mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
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erstellt am 22.04.2005 von Harald Miltz
Die Basisvorsorge wird mit dem Produkt BESTBASIC gewährleistet, welches alle Kriterien der sogenannten Rürüp-Rente erfüllt. Ein hohes Renditepotenzial wird durch den 55prozentigen Aktienanteil garantiert, wobei die Anlage der Aktien frei wählbar ist. Dieses Produkt kostet 50 Euro im Monat.
Als Zusatzvorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer M-PLOY One gedacht. Bei dieser Direktversicherung ist sowohl eine Finanzierung durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber als auch eine Mischfinanzierung möglich. [...]
erstellt am 22.04.2005 von Harald Miltz
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen stellt in einem Erlass vom 6.4.2005 klar, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen künftig auch wieder in Papierform abgegeben werden können.
Sanktionen wie Schätzungen, Verspätungszuschläge und Zwangsgelder gegen Steuerpflichtige, die entgegen § 41a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG ihre Steueranmeldungen in Papierform abgegeben haben, sind unzulässig.
Fazit:
Nachdem fast alle Unternehmen ihren Steueranmeldemodus auf die Vorschriften des Gesetzgebers angepasst haben, kommt leicht verspätet der Erlass des Finanzministeriums NRW, dass nunmehr [...]
erstellt am 22.04.2005 von Harald Miltz