Haftung bei Firmenfortführung - Unternehmensnachfolge

erstellt am 22.04.2005 von Harald Miltz

Haftung bei Firmenfortführung trotz Änderung des Firmennamens und eines GmbH-Zusatzes
Im Zeitalter der Unternehmensnachfolge wird bei Gestaltungen einer Firmenfortführung oftmals unterschätzt, dass eine Haftung entstehen kann.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjendige, der ein unter Lebenden erworbenenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Hierbei wird die Haftung des Erwerbers auch durch geringfügige Änderungen des Firmennamens nicht beseitigt.

Der BGH hielt die Änderung von


"Kfz-Küpper, internationale Transporte, Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör aller Art"


in


"Kfz-Küpper Transport und Logistik"


für so unwesentlich, dass die Haftung des neuen Inhabers nicht entfiel.

Auch der Zusatz "GmbH" hat das Gericht nicht als tragfähiges Unterscheidungsmerkmal zu der bisherigen Firma gesehen.


Quelle: BGH vom 15.03.2004
           II ZR 324/01; MDR 2004, 949