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erstellt am 24.03.2012 von Harald Miltz

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.
Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 60 Abs. 4 EStDV) geregelt ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.11.2011, X R 18/09, DB 2011, S. 2889, DStR 2011, S. 2447) hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und [...]
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erstellt am 24.03.2012 von Harald Miltz

Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist.
Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht.
Erwirbt ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb (BFH, Urt. v. 25.5.2011, IX R 22/10). [...]
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erstellt am 24.03.2012 von Harald Miltz

Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 22.9.2011, III R 38/08) sah die Semestergebühren als insgesamt aus bildungsbedingte Mehraufwendungen an, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.
Hinweis: Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.
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erstellt am 24.03.2012 von Harald Miltz

Eine Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen vermietet und die beiden Unternehmen personell verflochten sind. In diesem Fall sind die Mieteinkünfte gewerbesteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 8.9.2011, IV R 44/07, DStR 2011, S. 2236) hatte jetzt über die personelle Verflechtung in folgendem Fall zu entscheiden:
Eine A-Genossenschaft war zu 99 % und die B GmbH zu 1 % an der X GbR beteiligt, die ein Grundstück an eine Genossenschaft vermietete. Die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der X GbR stand grundsätzlich der B GmbH zu. Zu Rechtshandlungen bezüglich des Grundstücks aber waren A und [...]
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erstellt am 24.03.2012 von Harald Miltz

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 22.11.2011, VIII R 11/09, DB 2012, S. 29) hat entschieden, dass die seit 1934 bestehende Regelung, Einkommensteuer-Vorauszahlungen in vier gleichen Teilbeträgen festzusetzen, nicht verfassungswidrig ist.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der eine andere Verteilung verlangte, weil er in der ersten Jahreshälfte nur rd. 30 % seines Gewinns erzielte. Das Gericht stellte klar, dass die Vorauszahlungen nicht für ein bestimmtes Quartal zu leisten sind. Vielmehr handelt es sich jeweils um einen Bruchteil des Jahressolls. [...]
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