Steuerrecht | In einer GbR kann auch Stimmenmehrheit zu einer personellen Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung führen

erstellt am 24.03.2012 von Harald Miltz

Eine Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen vermietet und die beiden Unternehmen personell verflochten sind. In diesem Fall sind die Mieteinkünfte gewerbesteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 8.9.2011, IV R 44/07, DStR 2011, S. 2236) hatte jetzt über die personelle Verflechtung in folgendem Fall zu entscheiden:
Eine A-Genossenschaft war zu 99 % und die B GmbH zu 1 % an der X GbR beteiligt, die ein Grundstück an eine Genossenschaft vermietete. Die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der X GbR stand grundsätzlich der B GmbH zu. Zu Rechtshandlungen bezüglich des Grundstücks aber waren A und B nur gemeinsam berechtigt. Bei Uneinigkeit sollte die einfache Stimmenmehrheit entscheiden. Das Finanzamt sah in dieser Konstellation eine Betriebsaufspaltung.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an, weil die Genossenschaft die Stimmenmehrheit bezüglich der Rechtshandlungen über das Grundstück hatte. Es war auch unerheblich, dass die A eine Genossenschaft war.