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erstellt am 11.05.2012 von Harald Miltz

Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 konnte das an eine nicht anerkannte inländische Privatschule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 19.10.2011, X R 48/09, BFH/ NV 2012, S. 317, X R 27/09, BFH/ NV 2012, S. 208) ist dies weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten.
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wurde neu geregelt, weil der Europäische Gerichtshof in dem fehlenden Abzug einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten gesehen hatte. Seit 2008 können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern die inländischen Privatschulen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. [...]
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erstellt am 11.05.2012 von Harald Miltz

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.5.2011, 12 K 12209/10, (rkr.), EFG 2010, S. 2130) fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung [...]
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erstellt am 08.04.2012 von Harald Miltz

Unter Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss, I B 97/11 vom 15.02.2012 für Kapitalgesellschaften das Abzugsverbot für Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 ebenso gebilligt wie die einkünfteerhöhende Wirkung von Erstattungszinsen auf erstattete Körperschaftsteuer.
Der vorgenannte BFH-Beschluss ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
(1) Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
(2) Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 [...]
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erstellt am 08.04.2012 von Harald Miltz

Die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im VZ 2009 zugeflossener Zinsen i.S. des § 233a AO auf Einkommensteuererstattungen ist ernstlich zweifelhaft (FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.1.2012 - 1 V 226/11).
Der BFH hatte mit Beschluss VIII R 33/07 vom 15.06.2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine Gesetzesänderung aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Demnach unterliegen die Erstattungszinsen für die Einkommensteuer der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt [...]
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erstellt am 08.04.2012 von Harald Miltz

Kunstgegenstände und Sammlungsstücke unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG; Anlage Nr. 53 UStG).
Die EU-Kommission hat Deutschland nunmehr förmlich aufgefordert, den ermäßigten USt-Satz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke aufzuheben, weil die MwStSystRL die Steuerermäßigung nicht vorsieht.
Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27.02.2012
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