Körperschaftsteuer | Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
erstellt am 08.04.2012 von Harald Miltz
Unter Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss, I B 97/11 vom 15.02.2012 für Kapitalgesellschaften das Abzugsverbot für Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 ebenso gebilligt wie die einkünfteerhöhende Wirkung von Erstattungszinsen auf erstattete Körperschaftsteuer.
Der vorgenannte BFH-Beschluss ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
(1) Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.
(2) Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503), nach der – für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) – auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.
(3) Aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz ist kein verfassungsrechtliches Gebot der symmetrischen steuerlichen Behandlung der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen einerseits und des Verbots der Besteuerung von Erstattungszinsen andererseits abzuleiten.
Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung löst bei den Betroffenen Unverständnis aus. Im Ergebnis kann nicht nachvollzogen werden, dass Nachzahlungszinsen auf Körperschaftsteuer nicht absetzbar, Erstattungszinsen jedoch steuerpflichtig sein sollen. Abzuwarten ist, ob gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.