Einkommensteuer | Schulgeld an nicht anerkannte inländische Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar

erstellt am 11.05.2012 von Harald Miltz

Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 konnte das an eine nicht anerkannte inländische Privatschule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 19.10.2011, X R 48/09, BFH/ NV 2012, S. 317, X R 27/09, BFH/ NV 2012, S. 208) ist dies weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten.
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld wurde neu geregelt, weil der Europäische Gerichtshof in dem fehlenden Abzug einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten gesehen hatte. Seit 2008 können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern die inländischen Privatschulen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Schule muss entweder zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten Abschluss oder einem an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es nicht mehr an. Für EU/ EWR-Privatschulen sind die geänderten Grundsätze in allen noch offenen Fällen anzuwenden.