Einkommensteuer | Besteuerung von Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO
erstellt am 08.04.2012 von Harald Miltz
Die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im VZ 2009 zugeflossener Zinsen i.S. des § 233a AO auf Einkommensteuererstattungen ist ernstlich zweifelhaft (FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.1.2012 - 1 V 226/11).
Der BFH hatte mit Beschluss VIII R 33/07 vom 15.06.2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine Gesetzesänderung aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Demnach unterliegen die Erstattungszinsen für die Einkommensteuer der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Gem. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG ist die Gesetzesänderung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Der BFH hatte mit Beschluss VIII B 190/11 vom 22.12.2011, DB 2012, 378, ernstliche Zweifel daran geäußert, ob § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG idF des JStG 2010 die rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO rechtfertigt und die durch das FG Münster im Streitfall ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung bestätigt (ebenso FG Düsseldorf, 1 V 2325/11, vom 05.09.2011, EFG 2012, 120).
Die Finanzverwaltung lässt zurzeit Rechtsbehelfe ruhen und gewährt Aussetzung der Vollziehung (vgl. Kurz-Info ESt. Nr. 001/2011 der OFD Rheinland v. 12.01.2011, aktualisiert am 09.02.2012, DB 2012, 430).
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2012