Steuerrecht | Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen

erstellt am 24.03.2012 von Harald Miltz

Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 22.9.2011, III R 38/08) sah die Semestergebühren als insgesamt aus bildungsbedingte Mehraufwendungen an, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.

Hinweis: Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.