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erstellt am 25.08.2012 von Harald Miltz

Die Erbschaftsteuer ist eine sog. Erbanfallsteuer. Der Besteuerung unterliegt nicht der Nachlass, sondern die jeweils beim Erben eingetretene Bereicherung. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist deshalb der Vermögensanfall um die Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Abzugsfähig sind auch Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Nicht entscheidend ist, dass die Steuern gegen den Erblasser bereits festgesetzt waren.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die in der Person des Erblassers bis zu seinem [...]
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erstellt am 22.07.2012 von Harald Miltz

Der BFH hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.
Anmerkungen:
Betroffene Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten dies jetzt tun. Sind Steuererklärungen abgegeben worden und liegt bereits ein Steuerbescheid vor, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.
Quelle:
BFH-Urteil vom 09.02.2012, VI R 44/10, DB [...]
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erstellt am 22.07.2012 von Harald Miltz

Oftmals kann für den Steuerpflichtigen eine Vorschrift in der Abgabenordnung ein Rettungsanker sein, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist. Nach dieser Vorschrift können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Eingabefehler des Finanzamts) jederzeit berichtigt werden. Jederzeit bedeutet allerdings, dass dies nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich ist. Allerdings kann auch das Finanzamt nach dieser Vorschrift eine Änderung vornehmen.
Während der Bearbeitung der Einkommensteuerveranlagung 2006 bemerkte ein Finanzamt, dass im Einkommensteuerbescheid für 2005 eine Lohnersatzleistung aufgrund eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden war, obwohl der Steuererklärung die Bescheinigung über die Lohnersatzleistung beigefügt worden war. Die fehlende Berücksichtigung der [...]
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erstellt am 22.07.2012 von Harald Miltz

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) können zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen.
Maßgebend ist, ob der nicht einzahlende Ehepartner nach den Vereinbarungen der Eheleute und der Verwendung des Guthabens zur Hälfte am Kontoguthaben beteiligt ist. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Gemeinschaftskontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, um so stärker spricht dieses Verhalten für eine Schenkung. Das Finanzamt muss anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
Quelle:
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erstellt am 17.06.2012 von Harald Miltz

Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Im vorliegenden Fall hält der BFH das Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemaß, weil die Fahrten darin nicht vollständig wiedergeben sind. Im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, nämlich eine nachprüfbare und hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu [...]
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