Abgabenordnung | Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 129 AO

erstellt am 22.07.2012 von Harald Miltz

Oftmals kann für den Steuerpflichtigen eine Vorschrift in der Abgabenordnung ein Rettungsanker sein, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist. Nach dieser Vorschrift können Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Eingabefehler des Finanzamts) jederzeit berichtigt werden. Jederzeit bedeutet allerdings, dass dies nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich ist. Allerdings kann auch das Finanzamt nach dieser Vorschrift eine Änderung vornehmen.
Während der Bearbeitung der Einkommensteuerveranlagung 2006 bemerkte ein Finanzamt, dass im Einkommensteuerbescheid für 2005 eine Lohnersatzleistung aufgrund eines Eingabefehlers nicht berücksichtigt worden war, obwohl der Steuererklärung die Bescheinigung über die Lohnersatzleistung beigefügt worden war. Die fehlende Berücksichtigung der Lohnersatzleistung erfolgte zum Vorteil des Steuerpflichtigen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und ließ die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu. Das Gericht stellte fest, dass ein Fehler im Sinne der Vorschrift offenbar ist, wenn er bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.

Quelle:

BFH-Urteil vom 08.12.2011, VI R 45/10, DStR 2012, S. 755