Einkommensteuer | Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
erstellt am 17.06.2012 von Harald Miltz
Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Im vorliegenden Fall hält der BFH das Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemaß, weil die Fahrten darin nicht vollständig wiedergeben sind. Im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, nämlich eine nachprüfbare und hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine ungenaue Angabe im Fahrtenbuch hinter dem Erforderlichen zurück. Ergänzende Auflistungen reichen nicht aus.
Weiterhin waren die Fahrten im Fahrtenbuch praktisch durchgängig in dieser vorgenannten dargestellten Art und Weise wiedergegeben, so dass auch nicht davon gesprochen werden kann, dass das Fahrtenbuch lediglich kleinere Mängel aufweise und deshalb insgesamt dennoch ordnungsgemäß sei (BFH-Urteil in BFHE 221, 39, BStBl II 2008, 768).
Anmerkungen:
Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung nach wie vor äußerst eng gesehen und lassen generell keine Mängel zu.
Quelle:
BFH-Urteil v. 01.03.2012, Az VI R 33/10
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg v. 14.04.2010, Az 12 K 12047/09, EFG 2010, 1306