erstellt am 22.07.2012 von Harald Miltz
Der BFH hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.