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Einkommensteuer | Kein Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten ohne Nachweis

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Einkommensteuer | Kein Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten ohne Nachweis Bei der Betriebsprüfung von Unternehmen gilt ein strenger Blick grundsätzlich den Bewirtungsbelegen. Sind diese fehlerhaft oder fehlen sie völlig, ist der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten komplett verloren. Das hat der BFH in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Bewirtet ein Unternehmer Kunden oder Geschäftspartner, darf er 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Legt er anstatt der Bewirtungsbelege nur Kreditkartenabrechnungen vor, reicht das gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Betriebsausgabenabzug nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 18.04.2012, Az. X R 57/09).

Anmerkungen

Zwei Dinge werden bei Bewirtungen häufig missachtet:

Bei Bewirtungsbelegen mit einem Bruttopreis [...]

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Betriebsprüfung | Finanzverwaltung nutzt Facebook und Twitter

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Betriebsprüfung | Finanzverwaltung nutzt Facebook und Twitter Die Finanzverwaltung hat Facebook und Twitter für sich entdeckt. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz.
Die OFD Koblenz hat eine eigene Seite auf Facebook und twittert zu aktuellen Themen auf http://twitter.com/#!/rlpFinanzNews.

Wichtig zu wissen ist, dass auch Betriebsprüfer verstärkt auf Facebook und Twitter setzen. Sie suchen dort nach Informationen, die Steuerpflichtige unbedarft ins Netz gestellt haben und steuerlich relevant sein könnten. So könnte ein Unternehmer mit der Anschaffung eines neuen Autos prahlen, das er sich beim Blick in seine Einkommensteuererklärung gar nicht hätte leisten können. Ein Unternehmer könnte auch von einer privaten Reise schwärmen, die aber im [...]

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Einkommensteuer | Aufbewahrungspflichten für „Besserverdienende“

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Einkommensteuer | Aufbewahrungspflichten für „Besserverdienende“ Gutverdienende Steuerzahler müssen bereits ab 2010 steuerlich bedeutsame Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren. Betroffen sind Steuerzahler deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt (vgl. § 147a AO).
Außerdem ist in diesen Fällen künftig eine Betriebsprüfung möglich (vgl. § 193 Abs. 1 AO).

Es müssen lediglich die Einnahmen und Werbungskosten aufgezeichnet werden. Für die Berechnung des Grenzwerts werden die positiven Überschusseinkünfte nicht mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten saldiert. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird jeder Ehegatte gesondert betrachtet.
[...]

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Einkommensteuer | BFH -> Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

erstellt am 26.08.2012 von Harald Miltz

Einkommensteuer | BFH -> Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die sog. Praxisgebühren, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 SGB V ergebenden Betrag i.H.v. 10 Euro an den Leistungserbringer (sog. Praxisgebühr).

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG können Steuerpflichtige Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, [...]

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Lohnsteuer | Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

erstellt am 25.08.2012 von Harald Miltz

Lohnsteuer | Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber geäußert.

Grundsätzlich führt die Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Ausbildungsdienstverhältnis

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört. Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers und es liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor. So sind auch Studiengebühren kein Arbeitslohn, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung [...]

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