Einkommensteuer | Aufbewahrungspflichten für „Besserverdienende“

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Gutverdienende Steuerzahler müssen bereits ab 2010 steuerlich bedeutsame Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren. Betroffen sind Steuerzahler deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt (vgl. § 147a AO).
Außerdem ist in diesen Fällen künftig eine Betriebsprüfung möglich (vgl. § 193 Abs. 1 AO).

Es müssen lediglich die Einnahmen und Werbungskosten aufgezeichnet werden. Für die Berechnung des Grenzwerts werden die positiven Überschusseinkünfte nicht mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten saldiert. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird jeder Ehegatte gesondert betrachtet.