Einkommensteuer | BFH -> Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

erstellt am 26.08.2012 von Harald Miltz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die sog. Praxisgebühren, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 SGB V ergebenden Betrag i.H.v. 10 Euro an den Leistungserbringer (sog. Praxisgebühr).

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG können Steuerpflichtige Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Die Frage, ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, hatte der BFH offengelassen. Im Streitfall wurde die sog. zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund steuerlich nicht auswirken können.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.07.2012, Az X R 41/11, veröffentlicht am 22.8.2012, BFH online