Einkommensteuer | Kein Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten ohne Nachweis

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Bei der Betriebsprüfung von Unternehmen gilt ein strenger Blick grundsätzlich den Bewirtungsbelegen. Sind diese fehlerhaft oder fehlen sie völlig, ist der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten komplett verloren. Das hat der BFH in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Bewirtet ein Unternehmer Kunden oder Geschäftspartner, darf er 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Legt er anstatt der Bewirtungsbelege nur Kreditkartenabrechnungen vor, reicht das gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Betriebsausgabenabzug nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 18.04.2012, Az. X R 57/09).

Anmerkungen

Zwei Dinge werden bei Bewirtungen häufig missachtet:

Bei Bewirtungsbelegen mit einem Bruttopreis von mehr als 150 Euro müssen auf der Bewirtungsrechnung neben den Teilnehmern am Essen auch der Firmenname und die Anschrift des bewirtenden Unternehmens vermerkt sein.

Damit das Finanzamt überhaupt einen Betriebsausgabenabzug anerkennt, müssen die Bewirtungsbelege getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet bzw. gebucht werden (vgl. § 4 Abs. 7 EStG).