erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz
Steuerrechtlich besteht grundsätzlich die Pflicht zur Führung einer Kasse und eines Kassenbuchs. Zum Nachweis der Einnahmen sind die angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons aufzubewahren. Die Bareinnahmen sind zeitnah, also täglich, zu erfassen. Es ist zu beachten, dass die Eintragungen laut Kassenbericht oder Kassenbuch mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen müssen und ein jederzeitiger Abgleich möglich sein muss.erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz
Sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz sind Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu bilden. Dabei können bei der Bewertung der Rückstellung neben Gebäude- und Einrichtungskosten auch Finanzierungskosten berücksichtigt werden.erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz
Pflichtteilsansprüche des Berechtigten sind auch noch nach dem Tod des Verpflichteten als Nachlassverbindlichkeiten beim Nachlass des Verstorbenen zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte alleiniger Erbe des Verpflichteten geworden ist. Der Anspruch ist lediglich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen.erstellt am 21.07.2013 von Dr. Lars Breuer
Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentation seiner Arbeitszeit, ist dies an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.
So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Museumsmitarbeiterin, deren handschriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen falsche Angaben über insgesamt 12,5 tatsächlich nicht geleistete Arbeitsstunden enthielten.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Erfassen der Arbeitszeiten in eigener Zuständigkeit, ist das mit einem Vertrauensvorschuss verbunden. Das korrekte, zeitnahe Eintragen der Zeiten gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Den Arbeitnehmern muss klar sein, dass eine Hinnahme falscher Eintragungen durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, eine Abmahnung als milderes Mittel [...]
erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz
Ergeht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann er innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist jederzeit geändert werden. Fehlt dieser Vorbehaltsvermerk, kann er nachträglich im Steuerbescheid aufgenommen werden, wenn dies auf eine offenbare Unrichtigkeit zurückzuführen ist.