Erbschaftsteuer | Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Verpflichteten

erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz

Pflichtteilsansprüche des Berechtigten sind auch noch nach dem Tod des Verpflichteten als Nachlassverbindlichkeiten beim Nachlass des Verstorbenen zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte alleiniger Erbe des Verpflichteten geworden ist. Der Anspruch ist lediglich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dem Urteil lag der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zu Grunde: Der Vater hatte ein Testament errichtet. Darin wurde seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt. Die auch erb-, zumindest aber pflichtteilsberechtigte Tochter blieb unberücksichtigt. Als ein Jahr nach dem Tod des Vaters auch die Mutter verstarb, wurde die Tochter deren Alleinerbin. Durch den Erbanfall entstand für die Tochter eine erhebliche Erbschaftsteuerschuld. Erst jetzt machte sie gegenüber dem Finanzamt ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod ihres Vaters geltend. Er sei als Nachlassverbindlichkeit beim Erbantritt der Mutter zu berücksichtigen gewesen. Auch der von ihr zu versteuernde Nachlass nach dem Tod der Mutter würde zu einer geringeren Erbschaftsteuerbelastung führen. Das Gericht folgte dieser Auffassung.

Quelle: BFH, Urt. v. 19.2.2013, II R 47/11, DStR 2013, S. 523, DB 2013, S. 617