Abgabenordnung | Fehlender Vermerk über Nachprüfungsvorbehalt im Steuerbescheid kann offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO sein
erstellt am 21.07.2013 von Harald Miltz
Ergeht ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann er innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist jederzeit geändert werden. Fehlt dieser Vorbehaltsvermerk, kann er nachträglich im Steuerbescheid aufgenommen werden, wenn dies auf eine offenbare Unrichtigkeit zurückzuführen ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall fehlte in einem Steuerbescheid ein entsprechender Vermerk. Allerdings ergab sich aus einem Notizzettel in der Akte und der Speicherung des Steuerfalls im sog. Veranlagungsspiegel, dass das Finanzamt beabsichtigte, den Vorbehaltsvermerk anzubringen. Das Gericht entschied, dass dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn Aktennotiz und Speicherung im Veranlagungsspiegel schon bei Erlass des Steuerbescheids existierten.
Quelle: BFH, Urt. v. 06.11.2012, VIII R 15/10, BFH/NV 2013, S. 612