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erstellt am 27.07.2010 von Harald Miltz
Das BMF hat mit einem Nichtanwendungserlass vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 181) auf ein Urteil zum Halbeinkünfteverfahren des BFH (Urt. v. 25.6.2009, IX R 42/08) reagiert.
Zu dieser Problematik gibt es nunmehr einen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Danach bestätigt der BFH seine Rechtsprechung und weist darauf hin, dass die Frage nicht mehr klärungsbedürftig sei. Dieser Beschluss kann als deutliche Reaktion des BFH auf den Nichtanwendungserlass gewertet werden.
Quelle: BFH, Beschl. v. 18.3.2010, IX B 227/09, BFH/NV 2010, S. 1022,
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erstellt am 27.07.2010 von Harald Miltz
Der BFH hat mit Urteil vom 25.6.2009 (IX R 42/08) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Halbeinkünfteverfahren (ab 2008 Teileinkünfteverfahren) nicht anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus einer Beteiligung bis zur Veräußerung der Anteile oder Auflösung der Gesellschaft keine Einnahmen zugeflossen sind. Diese Entscheidung wurde von der Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl 2010 I, S. 181
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erstellt am 27.07.2010 von Harald Miltz
Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.06.2002, VI R 178/97, BStBl II 2003, S. 34).
Quelle: BFH, Urt. v. 21.01.2010, VI R 52/08
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erstellt am 27.07.2010 von Harald Miltz

Bestreitet der Steuerpflichtige, einen durch die Post übermittelten Steuerbescheid überhaupt erhalten zu haben, dann obliegt dem Finanzamt die Beweispflicht über den Zugang. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ergänzend darlegt, aus welchen Gründen ihn der Bescheid möglicherweise nicht erreicht hat.
Gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Bekanntgabefiktion), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.
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erstellt am 27.07.2010 von Harald Miltz
Der BFH hat mit Urteil vom 9.3.2010 entschieden, dass die sog. 1%-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zur Privatfahrt nutzt.
Quelle: BFH, Urt. v. 9.3.2010, VIII R 24/08 [...]
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