Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung

erstellt am 26.08.2007 von Harald Miltz

Leben Ehegatten zu Beginn des Veranlagungsjahres noch zusammen, steht ihnen grundsätzlich die für Ehegatten steuerlich besonders günstige Zusammenveranlagung -> Splittingtabelle zu. Trennen sich die Eheleute im Laufe des Jahres, so kann ein Ehegatte grundsätzlich die getrennte Verlangung beantragen, muss aber dem Wunsch des anderen Ehegatten auf Zusammenveranlagung entsprechen.

Beim o.g. Sachverhalt hat sich die Ehefrau geweigert, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, da es für sie steuerlich günstiger war und sie eine entsprechende Steuererstattung bei der getrennten Veranlagung erhalten würde. Selbst die Zusicherung des Ehemannes, den auf sie entfallenden Steuernachteil auszugleichen, hat sie nicht umstimmen können und sie verweigerte weiterhin die Zustimmung zur Zusammenveranlagung.



Der Ehemann klagte und bekam Recht.



Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen nun zu der Auffassung, dass die Ehefrau in dem vorliegenden Fall der Zusammenveranlagung zustimmen muss. Grundsätzlich ergibt sich nämlich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten, die finanzielle Belastung des Anderen nach Möglichkeit zu vermindern. In dem Streitfall würde die Frau durch ihren Antrag auf getrennte Veranlagung ihrem Exmann jedoch einen finanziellen Schaden von rund 600 Euro zufügen.



Quelle: BGH, Urteil v. 23.5.2007, Az. XII ZR 250/04