Zinsmitteilungen innerhalb der EU

erstellt am 20.09.2005 von Harald Miltz

Seit dem 1. Juli 2005 ist in den Mitgliedstaaten der EU die Richtlinie über Zinsmitteilungen in Kraft. Sie soll die Versteuerung der Zinserträge natürlicher Personen dadurch sicherstellen, dass sie deren Heimatstaat gemeldet werden. Für Österreich, Belgien, Luxemburg, Schweiz und einige Steueroasen gelten für eine Übergangszeit Sonderregelungen.

Ziel des Meldverfahrens



Die Meldepflicht soll dem Wohnsitzfinanzamt nur die Überprüfung erleichtern. Ob und in welcher Höhe die zu meldenden Einnahmen steuerpflichtig sind, richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzstaates, nicht nach der Meldepflicht. Abgesehen von Sonderfällen, entsprechen die zu meldenden Zinsen im Wesentlichen den steuerpflich­tigen Zinserträgen nach deutschem Steuerrecht. Nicht zu melden sind Gewinnausschüttungen von AGs oder GmbHs, Erträge aus Lebens-/Rentenversicherungen, Spe­kulationsgewinne, Erträge aus bestimmten Anleihen, die vor dem 1.3.2001 ausgegeben wurden.



Wer ist zur Meldung verpflichtet?



Zu den Meldungen verpflichtet sind Banken und andere Kreditinstitute, welche die Zinsen einziehen, gutschreiben oder auszahlen, in Sonderfällen auch andere Personen oder Einrichtungen. Es ist unerheblich, ob die Bank die Zinsen selbst schuldet für ein bei ihr geführtes Konto oder ob Schuldner der Zinsen ein Dritter ist, z.B. wenn die Bank Schuldverschreibungen in einem Depot verwaltet, die ein Staat ausgegeben hat. Ob das Wertpapier inner- oder außerhalb der EU aufgelegt wurde, ist gleich.



Was wird gemeldet?



Zu melden sind nur Zahlungen an eine natürliche Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist als die Bank (grenzüberschreitende Zahlung). Zahlungen, die für mehrere natürliche Per­sonen bestimmt sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Dies betrifft z.B. Personengesellschaften und Gemeinschaften, Erbengemeinschaften, Ehegatten, nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Gemeinschaftskonten oder -depots. Unter Umständen besteht hier keine Meldepflicht, wenn bestimm­te Nachweise geführt werden.


Bei Investmentfonds besteht eine Meldepflicht nur, soweit der Fonds Zinserträge erwirtschaftet. Keine Meldepflicht besteht daher z.B. für einen reinen Immobilien- oder einen Aktienfonds.



Wer ist an dem Meldeverfahren beteiligt?



Die Meldungen sind in einem automatisierten Verfahren spätestens 6 Monate nach Ablauf des Steuer­jahres des Landes der zahlenden Bank zu erstatten. Empfänger der Meldung ist jeweils ein zentrales Amt im Land der zahlenden Bank. Dieses Amt gibt die Meldung an ein entsprechendes Amt im Lande des Zahlungsempfängers weiter (in Deutschland an das Bundesamt für Finanzen), welches die Mel­dungen an das Wohnsitzfinanzamt des Empfängers der Zinsen weiterleitet.



Welche Sonderregelungen sind zu beachten?



Belgien, Luxemburg und Österreich erheben während einer Übergangszeit statt der Meldungen eine Quellensteuer auf die Zinserträge.



Diese betragen



·          in den ersten drei Jahren 15 %


·          in den folgenden drei Jahren 20 %,


·          später 35 %.



 An der Steuerpflicht im Wohnsitzstaat ändert das allerdings nichts. Die Quel­lensteuer kann im Wohnsitzstaat angerechnet werden. Der Kapitalanleger kann die Quellensteuern vermeiden, wenn er die auszahlende Bank zu den Meldungen an seinen Heimatstaat ermächtigt.



Mit der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra wurde vereinbart, dass diese Staa­ten auf Zinsen ebenfalls eine Quellensteuer erheben, dafür wird keine Meldepflicht eingeführt. Die Quellensteuer kann unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich, Belgien und Luxemburg ver­mieden werden. Ähnliche Abkommen wurden mit einigen weiteren Steueroasen abgeschlossen.