Wirtschaftsrecht -> Zentrales Testamentsregister ab 2012

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Bei der Bundesnotarkammer wird ein elektronisches Zentralregister für Testamente eingerichtet werden. Dadurch sollen Nachlassgerichte einfacher feststellen können, ob ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat und was dessen Inhalt ist. Diese Informationen sollen grundsätzlich elektronisch erfasst und zusammengeführt werden – bei technischen Störungen ist aber auch eine Benachrichtigung auf Papier zulässig.
Der Bundesrat hat das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung (BT-Drucks. 17/2583) am 17. 12. 2010 gebilligt (BR-Drucks. 792/10 (B)). Bislang werden für die Erbfolge relevante Dokumente dezentral aufbewahrt. Es gibt etwa 5.200 potenzielle Stellen, an die eine Nachfrage gesandt werden kann – vorwiegend die Geburtsstandesämter der beteiligten Personen. Die zukünftig zentralisierten Daten liegen dort bislang teilweise nur auf Karteikarten vor.

Privatschriftliche Testamente sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Gespeichert werden jedoch alle Daten, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind. Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Regelungen zur Rechtswahl. Registerfähig sind aber nur erbfolgerelevante Urkunden, die entweder öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind (§ 78b Abs. 3 BNotO n. F.). Die Kosten werden über Gebühren bei der Auskunft finanziert werden.

Das Gesetz wird im Wesentlichen am 1. 1. 2012 in Kraft treten. Ab Anfang 2012 muss das zuständige Standesamt der Registerbehörde zwingend jeden Todesfall, jede Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitteilen; diese Sterbefallmitteilung initiiert Recherchen im Zentralregister. Die Überführung der Daten in das Zentrale Testamentsregister soll innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sein.