erstellt am 03.02.2008 von Harald Miltz
Das Landgericht Bayreuth hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Kapitalgesellschaft, die ihren Jahresabschluss 2005 nicht offen gelegt hatte, abgelehnt.Das Gericht führte aus, dass hierzu die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Diese ist durch die neuen Vorschriften zur Einreichung der zu veröffentlichenden Unterlagen in elektronischer Form (EHUG) weggefallen.
Quelle:
LG Bayreuth, Beschluss vom 23.07.2007, 13 KH T 2/07; BBK 2007, S. 1931