Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine Werbungskosten

erstellt am 10.02.2006 von Harald Miltz

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die ablösende vorzeitige Darlehenstilgung erfolgt ist, um vermietete Immobilien unbesteuert veräußern zu können.

Dieses hat der BFH mit einem neuen Urteil bestätigt. Der VIII. Senat sieht sich nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des IX. Senats zur Frage des Abzugs von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Verwendung des Erlöses für die Beschaffung einer neuen Einkunftsquelle. Entschieden hat der BFH weiterhin,  dass  dies auch gelte, wenn der nach Tilgung der Schulden verbleibende Erlös aus der Grundstücksveräußerung unmittelbar in eine Kapitalanlage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fließt.



Quelle: BFH, VIII R 34/04 vom 6.12.2005, DStR 2006, 128