Verdeckte Gewinnausschüttung -> Private PKW-Nutzung

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz

Bei nicht nachgewiesener privater PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft besteht keine verdeckte Gewinnausschüttung.


Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hatte lt. Arbeitsvertrag Anspruch auf die Nutzung eines Dienstwagens. Die Nutzung war auf dienstliche Fahrten beschränkt und Privatfahrten vertraglich verboten.



Bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH unterstellte der Prüfer dennoch eine private Nutzung und ermittelte eine verdeckte Gewinnausschüttung.



Das Finanzgericht München hat mit seinem rechtskräftigen Urteil jedoch entschieden, dass eine Privatnutzung eines Fahrzeugs nicht im Weg des Anscheinsbeweises unterstellt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Insbesondere gilt dies, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Privatvermögen über ein gleichwertiges Fahrzeug verfügt und die private Nutzung des Dienst-PKW nicht feststeht.




Quelle: FG München, Urt. v. 28.9.2004, 6 K 5409/02, (rkr.)