Verdeckte Gewinnausschüttung -> Mehrfache Erhöhung des Geschäftsführergehaltes

erstellt am 21.01.2006 von Harald Miltz

Die mehrfache Erhöhung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers innerhalb kurzer Zeit kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, da dieses im Rahmen eines Fremdvergleichs als unüblich anzusehen ist.


Die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sind grundsätzlich im Voraus durch Beschluss festzulegen und spätestens alle drei Jahre zu überprüfen. Bei neu gegründeten GmbHs muss deshalb abgewogen werden, ob die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bezahlt werden können. Da neben dem üblichen Grundgehalt auch Tantiemen vereinbart werden können und der Gesellschafter-Geschäftsführer darüber hinaus Anspruch auf Gewinnausschüttung hat, sollten Fehler, wie sie im nachstehend geschilderten Fall gemacht wurden, vermieden werden.



Einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH wurde ein monatliches Bruttogehalt von 7.000 DM gewährt. Darüber hinaus standen ihm u. a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eine Tantieme zu. Auf Grund der guten Erträge erhöhte man das Bruttogehalt zwei Monate später auf 10.000 DM und einen weiteren Monat später auf 15.000 DM.

Der Bundesfinanzhof hat die 7.000 DM übersteigenden Bruttogehälter als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Die kurzfristigen Gehaltserhöhungen sind im Rahmen eines Fremdvergleichs unüblich. Deshalb können Vereinbarungen, die mit fremden Dritten nicht geschlossen würden, steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einem fremden Geschäftsführer auch bei einer sehr positiven Geschäftsentwicklung das Gehalt nicht innerhalb weniger Monate verdoppelt.

Quelle: BFH, Urt. v. 6.4.2005, I R 27/04, BFH/NV 2005, S. 1633
           BFH, Urt. v. 5.6.2002, I R 69/01, BStBl 2003 II, S. 329