erstellt am 01.12.2004 von Harald Miltz
Die Übernahme der Kosten einer Geburtstagsfeier für den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Gesellschaft führt grundsätzlich zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).Der I. Senat des Bundesfinanzhofshält an seiner Rechtsprechung fest, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft die Kosten für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers übernimmt. Die Aufwendungen sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen und unterliegen beim Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.
Nach Auffassung eines anderen Senats (BFH, Urt. v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl 2003 II, S. 724, DStR 2003, S. 593) liegt nicht notwendig Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber aus Anlass des Geburtstags seines Arbeitnehmers einen Empfang organisiert. Für den I. Senat ist hingegen die Frage, wer zu der Veranstaltung eingeladen hat, nicht entscheidungserheblich.