Verdeckte Gewinnausschüttung -> Fehlende Regelung der privaten Kfz-Nutzung

erstellt am 23.10.2005 von Harald Miltz

Die vertraglich nicht ausdrücklich geregelte private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder eine dem Gesellschafter nahe stehende Person ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in Höhe der Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Listenpreises für ein Neufahrzeug, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu berechnen.



Der lohnsteuerrechtliche Wert (1 % des Listenpreises) ist nur für die einkommensteuerliche Erfassung des Nutzungsvorteils - unbeschadet dessen Qualifizierung als Arbeitslohn oder vGA - heranzuziehen.



Für die Bewertung der vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist diese Regelung nicht einschlägig. Der Vorteil ist hier ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten. Dies ist in der Regel der gemeine Wert unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags. Dabei können die marktmäßigen Mietraten von professionellen Fahrzeugvermietern eine grobe Orientierungshilfe liefern. Die entstandenen Kosten unter Hinzuschätzung eines etwa hälftigen Gewinnaufschlags stellen eine angemessene Schätzungsgrundlage dar.



Quelle:
BFH, Urt. v. 23.2.2005, I R 70/04, DStR 2005, S. 918